Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma sirexport GmbH, im folgenden SIREXPORT genannt -
FÜR GEWERBLICHE KUNDEN IM GROSSHANDEL

1. Allgemeine Bedingungen:

1.1 Es gelten für sämtliche Lieferungen und Bestellungen und Leistungen und Angebote für den Ein- und Verkauf von Waren die angeführten Geschäftsbedingungen der SIREXPORT. Es wird auf allen Bestellungen der SIREXPORT darauf hingewiesen, und die AGB können jederzeit bei SIREXPORT angefordert werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn SIREXPORT nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweist.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich von SIREXPORT schriftlich anerkannt wurde.
1.3 Die Proforma Rechnung/Auftragsbestätigung/Bestellung von SIREXPORT gilt als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von SIREXPORT. Die Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch SIREXPORT in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
1.5 Die Geschäftsbeziehungen zwischen SIREXPORT und dem Verkäufer/Käufer unterliegen dem österreichischem Recht. Sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das österreichische Recht, keine Anwendung.
1.6 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ist nach Wahl von SIREXPORT Krems an der Donau, für Klagen des Verkäufers ausschließlich Krems an der Donau. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

2. Einkaufsbedingungen

2.1. Bestellungen

2.1.1 Kaufverträge kommen zu den Bedingungen der schriftlichen Bestellungen von SIREXPORT zustande und gelten nach Eingang der gültigen Auftragsbestätigung oder durch Abnahme der Lieferung durch SIREXPORT.
2.1.2 Falls bei der Bestellung von SIREXPORT der Einkaufspreis nicht feststeht, hat der Verkäufer SIREXPORT den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn SIREXPORT der Preisangabe nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei ihr widerspricht, kommt der Vertrag zu dem genannten Preis zustande.
2.1.3 Der Verkäufer muss auf abweichende Inhalte der Bestellung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen. Der Vertrag kommt in so einem Fall erst mit der schriftlichen Zustimmung von SIREXPORT zustande.
2.1.4 Für bestellte Waren die im Zuge einer speziellen Vereinbarung geliefert wurden, gilt ein 2-jähriges Rückgaberecht ab Anlieferungsdatum, bzw für die Dauer der Vereinbarung. Falls die Vereinbarung aufgelöst wird, hat der Käufer das Recht, nicht verkaufte Ware zur Rückgabe bereitzustellen und zum Einkaufspreis zuzüglich der angefallenen Logistikkosten dem Verkäufer gegen zu verrechnen.
2.1.5 Die Waren müssen den übergebenen Mustern und Unterlagen entsprechen, ist dies nicht der Fall, müssen auf Kosten des Verkäufers nichtentsprechende, gelieferte Waren zuzüglich angefallener Kosten zurückgenommen werden und durch entsprechende Waren auf Kosten des Verkäufers ersetzt oder nicht verrechnet werden. Der Käufer hat das Recht auf Gegenverrechnung.
2.1.6 Es dürfen vom Verkäufer nur qualitäts- und gesetzeskonforme Artikel angeboten werden.

2.2 Lieferung

2.2.1 Der Erfüllungsort ist die von SIREXPORT bestimmte Empfangsstelle, derzeit falls nicht anders angegeben, ist das Lager am Firmenstandort in Alt-Nagelberg/Österreich.
2.2.2 Bei Lieferung frei Haus hat der Verkäufer die Transportversicherung für SIREXPORT kostenfrei zu decken.
2.2.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; Ist die Lieferung nicht frei Haus des genannten Lagers, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen, dies gilt viceversa auch bei Rücklieferungen oder reklamierten Lieferungen. SIREXPORT behält sich das Recht vor, Änderungen hinsichtlich des Lieferortes, in Abstimmung mit dem Verkäufer vorzunehmen.
2.2.4 Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen SIREXPORT die Waren auf Kosten des Verkäufers bis zu ihrer Abholung durch den Verkäufer einzulagern, oder sie auf seine Kosten zurückzusenden, oder in angemessener Zeit zur Abholung durch den Verkäufer bereitzustellen.
2.2.5 Bei Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten ist SIREXPORT berechtigt, entstandenen Schaden inklusive eines angemessenen Verdienstentganges voll an den Lieferanten weiter zu verrechnen. Nimmt SIREXPORT eine verspätete Lieferung an, so kann sie auch dann die unter Para 2. genannten Rechte geltend machen, wenn sie sich das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
2.2.6 Die Geltendmachung höherer Gewalt muss innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses durch SIREXPORT oder den Verkäufer schriftlich erfolgen.
2.2.7 Der Verkäufer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Den Lieferungen selbst ist jeweils ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer von SIREXPORT beizufügen.
2.2.8 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SIREXPORT darf der Verkäufer keinerlei Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB (bei Anwendung von deutschem Recht) für den Verkäufer. Abweichende Erklärungen des Verkäufers sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch SIREXPORT gültig. Die Abnahme der Waren stellt keine Anerkennung eines vom Verkäufer erklärten Eigentumsvorbehaltes dar.
2.2.9 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware vor Versand bzw vor Abholungsbereitstellung dahingehend zu prüfen, ob die Ware vertragsgemäß und ordnungsgemäß verpackt ist. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren. SIREXPORT hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in diese Dokumente.

3. Preise

Die Einkaufspreise verstehen sich als Festpreise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Haus oder der von SIREXPORT genannten Lieferadresse. Sie verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Verkäufer, auch wenn SIREXPORT eine besondere Versandart wünscht. Der Verkäufer haftet für erhöhte Kosten und Schäden an der Ware, die durch nicht ordnungsgemäße Verpackung entstehen.

2.4. Zahlung

2.4.1 Die Rechnungen sind nach Wahl von SIREXPORT entweder binnen 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder am letzten Tage des auf die Rechnungslegung folgenden zweiten Monats zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen. Rechnungen sind bei SIREXPORT in zweifacher Ausfertigung unter Angabe ihrer Bestellnummer einzureichen und müssen im Übrigen entsprechend den vertraglichen und jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen aufgemacht werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Obliegenheit entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
2.4.2 Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelansprüche von SIREXPORT und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung ist SIREXPORT berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

2.5. Qualitätssicherung/Zertifikate

2.5.1 Produktvoraussetzung: CE-Konformität gemäss Europäischen Vorschriften
2.5.2 Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren in Europa und in den jeweils zu liefernden Bestimmungsländern, die geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden eingehalten werden.
2.5.3 Die Produkte müssen dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen.
2.5.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, SIREXPORT auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
2.5.5 Der Verkäufer darf keine Plagiate oder rechtswidrige Waren hinsichtlich von Marken-, Design und Patentrecht und Urheberrecht liefern.
Im Falle von solchen Verletzungen haftet der Lieferant und deren Geschäftsführer unbeschränkt für alle entstandenen und zukünftigen Schäden. Im speziellen auch für anfallende Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegenüber Dritten.
2.5.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, SIREXPORT auch schon im Vorfeld auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten, insbesondere auch auf Beschränkungen hinsichtlich Marken/Design/Patent- und Urheberrechten für die gelieferte Waren, schriftlich hinzuweisen.

2.6 Gewährleistung

2.6.1 Die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente vorliegen. Mängel sind innerhalb von 14 Werktagen bekanntzugeben.
2.6.2 Auf Verlangen von SIREXPORT ist der Verkäufer bei Lieferung fehlerhafter Ware hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von SIREXPORT gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
2.6.3 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die von SIREXPORT verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Soweit eine Nacherfüllung fehlschlägt, für SIREXPORT unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, ist SIREXPORT zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang. SIREXPORT ist berechtigt, nach einer angemessenen Frist, auf Kosten des Verkäufers Nachbesserungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
2.6.4 Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der bestellten Ware.
2.6.5 Ansprüche aus Mängelrügen und Nachbesserungen können innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden und auf Forderungen vom Lieferanten angerechnet werden, unabhängig welche Forderungen bestehen.

2.7 Haftung

2.7.1 Der Verkäufer hat SIREXPORT von Ansprüchen Dritter gegen SIREXPORT aus Produzentenhaftung freizustellen. Dies gilt auch für eine verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.7.2 Der Verkäufer hat sich für solche Fälle mit einer Versicherung auf seine Kosten für diese Freistellung abzusichern.

2.8 Geheimhaltungsklausel

2.8.1 Kommerzielle und technische Einzelheiten , die öffentlich bekannt sind, sind ausgenommen.
2.8.2 Andere Angaben dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung vom Lieferanten weitergegeben werden.
2.8.3 Generell gilt strenge Geheimhaltungspflicht für alle Geschäftsvorgänge und deren Abmachungen innerhalb der Vertragsparteien und deren involvierten Mitarbeiter.

2.9 Zurückbehaltungsrecht

2.9.1 Bis zur vollständigen vertragsgerechten Erfüllung können Zahlungen von SIREXPORT zurückbehalten werden.
2.9.2 Falls SIREXPORT gegenwärtige oder künftig Zahlungsansprüche oder Forderungen gegen den Verkäufer hat, kann sie nach eigener Wahl Zahlungen zurückbehalten oder aufrechnen, unabhängig von derer Fälligkeit und Lieferungen und Leistungen.
2.9.3 Sind Zahlungen vor Lieferung der Waren besonders vereinbart, so ist der Verkäufer auf Verlangen verpflichtet, eine erstklassige Sicherheit in Höhe dieser Zahlungen zu leisten. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann SIREXPORT die Zahlung zurückbehalten. Treten beim Verkäufer wesentliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse ein, ist SIREXPORT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.Bedingungen für den Verkauf von Waren

3.1 Die im Zuge von Angeboten zur Verfügung gestellten Muster und Unterlagen bleiben im Eigentum von SIREXPORT und dürfen nur mit Zustimmung von SIREXPORT weitergegeben werden.

3.2 Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.2.1 Angebote von SIREXPORT sind stets freibleibend, falls nicht eine Gültigkeitsdauer angegeben ist.
3.2.2 Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung (Proforma Invoice PF− . . . ) von SIREXPORT einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend. Bei Auslieferung ohne eigener Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von SIREXPORT als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch SIREXPORT bestätigt wurden.
3.2.3 Der Käufer haftet für unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
3.3.1 Alle Angaben zu der Ware von SIREXPORT gelten nur annäherungsweise, insbesondere in Druckschriften und Prospekten.
Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Spezifikationen und Vorschriften sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen bzw müssen vom Käufer, falls gewünscht, separat schriftlich angefordert werden.
SIREXPORT behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen.
3.3.2 Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.


3.4. Lieferung und Gefahrübergang

3.4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Erhalt von Anzahlungen bzw Vollzahlungen zu laufen, falls nicht anderes separat schriftlich vereinbart wurde.
Bei Nichterfüllung von vereinbarten Restzahlungen vor Lieferung, fallen geleistete Anzahlungen zur Gänze als Kompensation für entstanden Schaden zu und die Waren müssen nicht geliefert werden.
3.4.2 Von SIREXPORT zu ersetzender Verzugsschaden ist auf 0,5 Prozent des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung begrenzt, höchstens jedoch 4 Prozent des Wertes der Gesamtlieferung. SIREXPORT hat das Recht bei Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung von Unterlieferanten, dies an den Käufer weiterzugeben.
3.4.3 Höhere Gewalt gilt als vereinbart.
3.4.4 SIREXPORT ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist das von SIREXPORT angegebene Auslieferungslager. In Österreich ist dies derzeit am Firmenstandort in Alt-Nagelberg/Österreich.
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Spediteur übergeben worden ist.
3.4.5 Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
3.4.6 Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

3.5 Preise

3.5.1 Die Preise von SIREXPORT verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5.2 Sämtliche Versandkosten sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, vom Käufer zu tragen.

3.6 Zahlungen

3.6.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen von SIREXPORT um Gegenforderungen zu kürzen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von SIREXPORT schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von SIREXPORT an Dritte abzutreten. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag SIREXPORT frei zur Verfügung steht.
3.6.3 Wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden, werden Forderungen sofort fällig.

3.7 Eigentumsvorbehalt
3.7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SIREXPORT, bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
3.7.2 Der Käufer hat die Ware mit Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu verwahren, und ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen. Falls Pfändungen gegen den Käufer im Laufen sind, hat dieser umgehend SIREXPORT zu verständigen, damit SIREXPORT seine Rechte vorbringen kann.
3.7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von SIREXPORT gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf SIREXPORT übergehen bzw dass eine Bezahlung der Forderungen gesichert ist.
3.7.4 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit SIREXPORT nicht, oder werden SIREXPORT Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann SIREXPORT die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und von diesem Vertrag zurücktreten.

3.8 Territorialschutz Nordamerika.
Sämtliche bei SIREXPORT erworbenen Gläser dürfen explizit nicht direkt oder indirekt von wem immer nach Nordamerika (Kanada, USA, Mexiko), geliefert/verkauft werden, da für diese Territorien eigene Produkte mit speziellen Toleranzen/Qualitäten vorgesehen sind. Bei Zuwiderhandlung sind vom Käufer, dessen Ware direkt oder indirekt (über andere Verkäufer/Vertriebspartner) in Nordamerika gelandet ist, über entsprechende Aufforderung eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, eine Schadenersatzzahlung pro geliefertem Glas in Höhe von 30% des in den Vertriebsterritorien aktuell gültigen Endverbraucherpreises, und ein pauschaler Schadenersatz von mindestens EUR 10.000 zu leisten. Weiter sind sämtliche mit dem Verkauf in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Daten z(B Liefer-/Rechnungsempfänger, Verkaufspreis, Menge, Lieferdatum etc.) SIREXPORT bzw. dem aktuellen Nordamerika Importeur gegenüber unverzüglich offenzulegen.

3.9. Mängelansprüche/Haftung

3.9.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware am Bestimmungsort bzw am Übergabeort sorgfältig hinsichtlich Qualität und Quantität zu prüfen und im Falle von Mängel schriftlich zu reklamieren.
3.9.2 Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eingang der Ware bei SIREXPORT eintrifft.
Mängelrügen mit detaillierten Angaben sind stets unmittelbar an SIREXPORT zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten die Allgemeinen Speditionsbedingungen.
3.9.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet SIREXPORT nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.9.4 Bei geringen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Ist Nachlieferung oder Behebung nicht möglich, steht dem Käufer Herabsetzung des Kaufpreises bzw Rückgängigmachung des Vertrages zu.
3.9.5 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet SIREXPORT nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.9.6 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. SIREXPORT haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von SIREXPORT für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
3.9.7 Vor Inanspruchnahme von SIREXPORT ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten von SIREXPORT zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich SIREXPORT gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die SIREXPORT gegenüber deren Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten von SIREXPORT erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, SIREXPORT nach Maßgabe von Para 3. in Anspruch zu nehmen.
3.9.8 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von SIREXPORT.
3.9.9 Mängelansprüche sowie Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn SIREXPORT Arglist vorwerfbar ist.

Gültig ab 1. Mai 2023